Ministranten Walldorf

Satzung

Die Satzung der Ministranten Walldorf.

Satzung der Ministranten St. Peter Walldorf

vom 12.11.2000, einschließlich der Änderung vom 07.11.2004

§ 1 Grundlagen und Ziele

In der Gemeinschaft der Ministranten St. Peter Walldorf schließen sich junge Christen zusammen. Wichtigstes Anliegen der Ministrantenarbeit ist es, die Verbindung zwischen Liturgie und Leben aufzuzeigen und durch Erfahrungen erlebbar zu machen. Bestandteil dieser Ministrantenarbeit ist die liturgische und katechetische Bildung. Dazu gehören die Befähigung zum Ministrantendienst, die Erschließung der Liturgie und die Begleitung junger Menschen.
Um dies zu erreichen, ist es wichtig, dass Ministranten sich in Gruppen organisieren, um die Erfah-rung von Gemeinschaft und Glaubensgemeinschaft machen zu können. Ebenso ist es Aufgabe der Ministrantenarbeit, Kindern und Jugendlichen bei einer sinnvollen Freizeit- und Lebensgestaltung zu helfen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) a) Jeder junge Mensch, der das Sakrament der Erstkommunion empfangen hat, kann Mitglied der Ministranten St. Peter Walldorf werden.
b) Auch evangelische Christen können Mitglied der Ministranten St. Peter Walldorf werden, wenn sie neun Jahre oder älter sind. Für sie gilt § 2 (2) c) nicht.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet,
a) die Grundlagen und Ziele der Ministranten St. Peter Walldorf aus § 1 zu achten und zu für-dern.
b) das Eigentum und die Räumlichkeiten der Ministranten St. Peter Walldorf fürsorglich und schonend zu behandeln.
c) zum regelmäßigen Ministrieren bei Gottesdiensten und Beerdigungen.
d) zum regelmäßigen Besuch der Gruppenstunde im Sinne von § 3.6 (1) oder ersatzweise der Veranstaltungen im Sinne von § 3.6 (4).
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Aktionen der Ministranten St. Peter Wall-dorf, sofern diese keine von der Leiterrunde festzulegende Beschränkung haben.
(4) Der Ausschluss von Mitliedern erfolgt bei
a) Verstoß gegen die in § 1 genannten Grundlagen und Ziele.
b) gruppenschädigendem Verhalten.
c) häufigem Fehlen beim Ministrieren.
(5) über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Leiterrunde.

§ 3 Funktionen

$ 3.1 Oberministranten

(1) Die Ministranten St. Peter Walldorf wählen zwei Oberministranten:
a) Gewählt werden kann jeder Ministrant, der mindestens sechszehn Jahre alt ist.
b) Die Oberministranten werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt.
c) Die Wahl der beiden Oberministranten erfolgt in einem Wahlgang. Jedes in der Mitglieder-versammlung anwesende Mitglied der Ministranten St. Peter Walldorf verfügt in diesem Wahlgang über maximal zwei Stimmen. Auf jeden Kandidaten kann jedoch nur eine dieser zwei Stimmen entfallen.
d) Die Stimmabgabe erfolgt geheim.
e) Nimmt einer der beiden Gewählten die Wahl nicht an, ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Dieser Wahlgang erfolgt wie in § 3.1 (1) c) und § 3.1 (1) d) beschrieben.
(2) Sie haben folgende Aufgaben:
a) Sie vertreten die Ministranten St. Peter Walldorf gegenüber den Eltern ihrer Mitglieder, der Pfarrgemeinde St. Peter Walldorf, dem Dekanat Wiesloch, der Stadt Walldorf und anderen Gruppierungen.
b) Sie berufen die Leiterrunde und die Mitgliederversammlung ein und leiten diese.
c) Sie sorgen für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leiterrunde.
d) Sie leiten das Ferienlager hauptverantwortlich mit Unterstützung der Leiterrunde.
e) Sie leiten die Proben zu den liturgischen Hochfesten.
f) Sie erstellen den Ministrantenplan für den Dienst in den Gottesdiensten.
g) Sie besorgen Ministranten für den Dienst bei Beerdigungen.
(3) Ihre Aufgaben können die beiden Oberministranten mit Zustimmung der Leiterrunde an andere Gruppenleiter übertragen.

§ 3.2 Leiterrunde

(1) Zur Leiterrunde gehören stimmberechtigt die Oberministranten, die aktuellen und ehemaligen Gruppenleiter, der Kassenwart und die Pressestelle.
(2) Wer als Gruppenleiter einmal Mitglied der Leiterrunde geworden ist, bleibt dies, auch dann, wenn seine Gruppe bereits aufgelöst wurde, bis zu seinem Austritt aus der Gemeinschaft der Ministranten St. Peter Walldorf. § 2 (4) bleibt davon unberührt.
(3) Der Leiterrunde kann ein hauptamtlicher Vertreter der Pfarrgemeinde St. Peter Walldorf beratend und ohne Stimmrecht angehören.
(4) Aufgaben der Leiterrunde sind
a) Wahl der Gruppenleiter.
b) Wahl und Entlastung des Kassenwarts und der Pressestelle.
c) Bestimmung und Entlassung des Kassenprüfers.
d) Planung und Durchführung von Veranstaltungen.
e) Finanzplanung.
f) Sorge für die Durchführung der Gruppenstunden und Unterstützung der Gruppenleiter.
(5) Die Leiterrunde tagt in regelmäßigen Sitzungen. Die Oberministranten sorgen dafür, dass jedes in § 3.2 (1) genannte Mitglied der Leiterrunde rechtzeitig über den Termin der nächsten Sitzung der Leiterrunde informiert ist.
(6) Die Leiterrunde ist nur in gemäß § 3.2 (5) einberufenen Sitzungen beschlussfähig. Sollten ausnahmsweise außerhalb dieser regulären Sitzungen Entscheidungen der Leiterrunden notwendig sein, so ist die diese nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer in § 3.2 (1) genannten Mitglieder anwesend sind.
(7) Entscheidungen, bei denen sich mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Leiterrunde enthalten, sind ungültig.
(8) Die Sitzungen der Leiterrunde werden protokolliert.

§ 3.3 Kassenwart

(1) Der Kassenwart verwaltet die Kasse der Ministranten St Peter Walldorf. Er führt Buch über die Ausgaben und Einnahmen. Der Kassenwart hat Prüfungsrecht. Alle Ausgaben, die ihm zweifel-haft erscheinen, kann er der Leiterrunde vorlegen.
(2) Die Leiterrunde wählt den Kassenwart mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre.
(3) Gewählt werden kann jeder Ministrant, der mindestens sechszehn Jahre alt ist.
(4) Die Kasse wird einmal jährlich durch einen neutralen Kassenprüfer geprüft.
(5) Die Kasse kann ausnahmsweise auch von zwei Personen verwaltet werden. In diesem Fall haben beide Kassenwarte die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 3.4 Pressestelle

(1) Die Pressestelle besteht aus maximal drei Personen.
(2) Sie wird von der Leiterrunde mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt.
(3) Gewählt werden kann jeder Ministrant.
(4) Die Pressestelle informiert in der lokalen Presse und im World Wide Web über Veranstaltungen der Ministranten St. Peter Walldorf.

§ 3.5 Gruppenleiter

(1) Die Gruppenleiter werden von der Leiterunde mit einfacher Mehrheit gewählt. Gewählt werden kann jeder Ministrant, der mindestens 15 Jahre alt ist.
(2) Jeder Gruppenleiter muss an einem Gruppenleiterkurs teilnehmen. Wenn möglich, soll dies vor seiner ersten Gruppenstunde geschehen.
(3) Die Gruppenleiter führen regelmäßige Gruppenstunden durch, in denen auch das Ministrieren mit den Gruppenkindern geübt werden muss.

§ 3.6 Gruppenstunden

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 formulierten Grundlagen und Ziele werden für alle Mitglieder der Ministranten St. Peter Walldorf bis zum Alter von sechzehn Jahren regelmäßige Gruppenstunden angeboten.
(2) In der Regel wird für jede Altersgruppe eine eigene Gruppenstunde angeboten. Ausnahmsweise dürfen auch mehrere Altersgruppen in einer Gruppenstunde zusammengefasst werden.
(3) Jede Gruppenstunde wird in der Regel von zwei Gruppenleitern gleichberechtigt geleitet.
(4) Für die Mitglieder der Ministranten St. Peter Walldorf, die sechzehn Jahre und älter sind, aber nicht der Leiterrunde angehören und denen in ihrer Altersgruppe keine Gruppenstunde mehr angeboten wird, werden regelmäßig Veranstaltungen angeboten, die geeignet sind, diese auch weiterhin in die Gemeinschaft der Ministranten St. Peter Walldorf einzubinden.
(5) Die Planung und Durchführung der Veranstaltungen im Sinne von § 3.6 (4) obliegt grundsätzlich der Leiterrunde, kann jedoch mit deren Zustimmung auch in Eigeninitiative der betroffenen Mitglieder der Ministranten St. Peter Walldorf erfolgen.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder der Ministranten St. Peter Walldorf.
(2) Beratend und ohne Stimmrecht gehören der Mitgliederversammlung an:
a) der Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Peter Walldorf.
b) Der hauptamtliche Vertreter, der in der Pfarrgemeinde St. Peter Walldorf für die Ministrantenarbeit zuständig ist.
c) der für die Ministrantenarbeit zuständige Vertreter des Pfarrgemeinderats der Pfarrgemeinde St. Peter Walldorf
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von den Obermi-nistranten mindestens vier Wochen vorher einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversamm-lung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe in der lokalen Presse und durch schriftliche Benach-richtigung aller Mitglieder der Ministranten St. Peter Walldorf sowie der in § 4 (2) genannten Personen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl und Entlastung der Oberministranten mit einfacher Mehrheit.
b) Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit. Ein entsprechender Antrag muss mindestens zwei Wochen vorher der Leiterrunde und den Oberministranten vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder der Ministranten St. Peter Walldorf anwesend ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird protokolliert.